Vorsorgeauftrag

Fragestellungen zum Vorsorgeauftrag

1. Wird der Ehepartner / eingetragene Partner automatisch Vorsorgebeauftragter?

Viele Ehepartner und eingetragenen Partner gehen davon aus, dass im Falle der Handlungsunfähigkeit eines Partners der andere Partner automatisch eine Vertretungsbefugnis innehat. Dies stimmt nur teilweise. Gemäss Gesetz ist nur die ordentliche Verwaltung der Vermögenswerte abgedeckt. Sollte eine Liegenschaft verkauft werden, sei es, weil ein Umzug in ein Heim bevorsteht oder aus Liquiditätsbedarf, wird dies bereits als ausserordentliche Vermögensverwaltung eingestuft, und es muss die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde eingeholt werden.

2. Werden die Nachkommen automatisch Vorsorgebeauftragte?

Viele Eltern wiegen sich auch in Sicherheit, dass bei Eintreten ihrer Handlungsunfähigkeit die Nachkommen sicherlich als ihre bevollmächtigten Vertreter von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ernannt werden. Wir haben jedoch nun schon verschiedentlich Rückmeldungen unserer Kunden erhalten, dass dies nicht der Fall ist und trotz Vorhandensein von Nachkommen ein amtlicher Beistand eingesetzt wurde.

3. Ist eine Pflege zu Hause immer gewährleistet?

Ein grosser Teil unserer Kunden wünscht, dass sie im Falle der Handlungsunfähigkeit so lange als möglich zu Hause betreut werden. Einige wünschen eine 24-Stunden-Betreuung. Solche Betreuungslösungen können sehr kostenintensiv sein. Daher ist es wichtig, dass diese Anordnung explizit im Vorsorgeauftrag steht. Damit kann verhindert werden, dass bezüglich der Kosten nachträglich Diskussionen zwischen dem Vorsorgebeauftragten und der KESB entstehen.

4. Kann meine Familie den gewohnten Lebensstandard weiterhin aufrechterhalten?

Wenn ein Vorsorgeauftrag zur Anwendung kommt, wird er von der KESB validiert und es wird dem Beauftragten ein entsprechendes Dokument übergeben. Dieses Dokument wird bei Ämtern, Banken und Drittpersonen vorgewiesen und legitimiert den Beauftragten zu Handlungen für die handlungsunfähige Person.

Wird das Dokument der Bank vorgelegt, räumt diese dem Beauftragten ein Zeichnungsrecht ein. Sollte die Bank das Gefühl haben, dass eine Zahlung einen Interessenkonflikt darstellt, kann sie die Zahlung verweigern. Gemäss unserer Erfahrung verhalten sich die Banken dann nicht immer kooperativ.

War der Handlungsunfähige das Familienoberhaupt und hat die finanzielle Verantwortung für die Familie getragen, hat der Beauftragte aus dem Vorsorgeauftrag grundsätzlich die gleichen Aufgaben und Befugnisse. Um bei Zahlungen, die den generellen Familienunterhalt betreffen, Rückfragen seitens der Banken zu vermeiden, empfiehlt es sich jedoch, die diesbezügliche Regelung explizit im Vorsorgeauftrag aufzunehmen.

5. Sind im Vorsorgeauftrag spezielle Weisungen für eine Änderung der Wohnsituation aufzunehmen?

Ein Vorsorgeauftrag umfasst auch immer Themen wie den Abschluss eines Heimvertrages durch den Beauftragten und die Räumung der ursprünglichen Wohnliegenschaft. Was aber, wenn eine Liegenschaft in Zukunft durch eine neue Liegenschaft ersetzt werden soll? Und wenn die Nachkommen im Vorsorgeauftrag als Beauftragte genannt sind und gleichzeitig den Neubau der Renditeliegenschaft übernehmen sollen? Für solche Situationen ist es unerlässlich, detaillierte Weisungen im Vorsorgeauftrag aufzunehmen. Wird dies nicht gemacht, riskiert man, dass die Befugnisse der Beauftragten infolge eines Interessenkonfliktes von Gesetzes wegen dahinfallen.

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